Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
27. Dezember 2003
§ 144
§ 144 – Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Absatz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2 Satz 1.
Kurz erklärt
- Leistungsberechtigte, die im Juli 2022 Leistungen erhalten, bekommen eine Einmalzahlung von 200 Euro.
- Diese Zahlung dient als Ausgleich für zusätzliche Kosten aufgrund der COVID-19-Pandemie.
- Die Einmalzahlung gilt für Personen, deren Regelsatz in den Stufen 1, 2 oder 3 liegt.
- Personen in der Regelbedarfsstufe 3 erhalten die Zahlung zusammen mit einem Barbetrag.
- Die Einmalzahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel gelten als Bruttoausgaben.